§ 22 – Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet. (2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Kurz erklärt
- Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von dieser Pflicht befreit werden, wenn sie eine private Pflegeversicherung nachweisen.
- Die private Versicherung muss Leistungen bieten, die den gesetzlichen Leistungen gleichwertig sind.
- Befreite Personen müssen ihren Versicherungsvertrag aufrechterhalten, solange sie krankenversichert sind.
- Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.
- Die Befreiung gilt rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.